Satzung des Kultur- und Verschönerungsvereins e. V. Bad Salzdetfurth 

§ 1 Name und Sitz 

1. Der Verein führt den Namen „Kultur- und Verschönerungsverein e. V. Bad Salzdetfurth“.

Die Kurzbezeichnung lautet KVV. 

 

2. Er hat seinen Sitz in Bad Salzdetfurth und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Hildesheim eingetragen unter der Registernummer VR 910.

3. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 

4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 

§ 2 Vereinszweck 

1. Zweck des Vereins ist die Förderung 

➘ von Kunst und Kultur 
➘ der Heimatpflege 
➘ des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes 

in Bad Salzdetfurth und Umgebung. 

2. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch 

➘ eigene, kulturelle Veranstaltungen 
➘ Maßnahmen zur Verschönerung des Ortsbildes 
➘ Bezuschussung von kulturellen Veranstaltungen und Maßnahmen 
    im Sinne des Absatzes 1, die von Dritten in Bad Salzdetfurth durchgeführt werden 
➘ Erhaltung der dem KVV gehörenden Aussichtstürme 

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen, begünstigt werden. 

6. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. 

§ 3 Mitgliedschaft 

1. Mitglied kann jede volljährige, natürliche oder juristische Person werden. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. 

2. Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.  

3. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein, bei juristischen Personen durch deren Auflösung. 

4. Der freiwillige Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. 
Er muss dem Vorstand drei Monate vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden. 

5. Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z. B. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages

trotz Mahnung, kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitgliedes beschließen. 

§ 4 Organe des Vereins 

a) der Vorstand 
b) die Mitgliederversammlung 

§ 5 Der Vorstand 

1. Der geschäftsführende Vorstand i. S. des § 26 BGB besteht aus: 

a) der 1. Vorsitzenden/dem 1. Vorsitzenden 
b) der stellvertretenden Vorsitzenden/dem stellvertretenden Vorsitzenden 
c) der Kassenwartin/dem Kassenwart 
d) der Schriftführerin/dem Schriftführer 

Die/Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein. 

Bei Verhinderung der/des 1. Vorsitzenden wird der Verein von zwei der übrigen Vorstandsmitglieder gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Verhinderungsfall ist nicht nachzuweisen.  

2. Erweiterter Vorstand 

Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand um bis zu zehn Beisitzerinnen/Beisitzer als nicht vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder für besondere Aufgaben, die schriftlich festgelegt werden, erweitern. 

3. Der Vorstand vollzieht den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Vereinshaushalt und ist

im Übrigen für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.  

4. Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf, mindestens aber dreimal jährlich statt. Zu den Sitzungen sind die Vorstandsmitglieder spätestens zehn Tage vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Vorstandssitzungen leitet die/der 1. Vorsitzende, bei Abwesenheit  
die Stellvertreterin/der Stellvertreter. 
 
5. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind,  hiervon mindestens eines der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder. Beisitzerinnen/Beisitzer sind jeweils nur für den festgelegten Aufgabenbereich stimmberechtigt. Bei Stimmengleichheit kommt ein Beschluss nicht zustande. 

6. Über die Beschlüsse und Beschlussanträge des Vorstandes werden schriftliche Protokolle angefertigt. 

7. Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die restliche Dauer 
der Amtsperiode. 

§ 6 Die Mitgliederversammlung 

1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt, möglichst zu

Beginn eines Kalenderjahres. 

2. Zur Mitgliederversammlung sind alle Vereinsmitglieder spätestens 14 Tage vorher schriftlich

unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. 

3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig,

wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. 

4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden

Mitglieder. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme.  

5. Satzungsänderungen, eine Änderung des Vereinszwecks sowie eine Auflösung des Vereins

bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie nicht Erschienene. 

6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Das Protokoll ist von der Schriftführerin/dem Schriftführer und von der/dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. 

7. Aufgaben der Mitgliederversammlung: 

➘ Wahl des Vorstandes 
➘ Festsetzung der Mitgliederbeiträge und Aufwandsentschädigungen 
➘ Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes 
➘ Beschlussfassung über den Vereinshaushalt 
➘ Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks 
➘ Auflösung des Vereins 
➘ Wahl von mindestens zwei Revisoren 
➘ Entgegennahme des Revisorenberichtes 
➘ Entlastung des Vorstandes 

§ 7 Revision 

Die Aufgaben der Revision sind 

➘ die Rechnungsprüfung 
➘ die Überprüfung der Einhaltung der Satzungsvorgaben 
➘ die Überprüfung der Vereinsbeschlüsse 

§ 8 Auflösung des Vereins 

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. 

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bad Salzdetfurth, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung verwenden darf. 

§ 9 Inkrafttreten 

Diese Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. 

Bad Salzdetfurth, 22. Februar 2017 

Kultur- und Verschönerungsverein e. V. 
Bad Salzdetfurth